Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unter Vorbehalt anders lautender schriftlicher Vereinbarungen mit dem Kunden führt die Akzo Nobel Coatings AG sämtliche Warenbestellungen gemäss diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.

Mit der Warenbestellung akzeptiert der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere und/oder weitere Regelungen bedürfen zur Verpflichtung der Akzo Nobel Coatings AG der schriftlichen Vereinbarung. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber der Akzo Nobel Coatings AG nicht.

Die Akzo Nobel Coatings AG behält sich nachträgliche Anpassungen und Änderungen der in ihren Preislisten, Prospekten, Offerten und ähnlichen Unterlagen aufgeführten Preise jederzeit ausdrücklich vor.

Alle von der Akzo Nobel Coatings AG in Preislisten, Prospekten, Offerten und ähnlichen Unterlagen aufgeführten Preise verstehen sich netto exkl. MwSt und VOC-Abgabe.

Die Akzo Nobel Coatings AG trägt die Kosten für das Messen, Wägen und Verpacken der bestellten Waren in Einweggebinden. Der Kunde trägt die Kosten für die Überprüfung der Produkte.

Unterschreitet der Warenwert einer Lieferung an einen Kunden den Betrag von CHF 400.-, so ist die Akzo Nobel Coatings AG berechtigt, einen Kleinmengenzuschlag von CHF 50.- zu erheben. Der relevante Warenwert
versteht sich exklusive MwSt.

Gesetzliche Abgaben (z.B. LSVA) oder andere spezielle, gebundene Zuschläge (z.B. Treibstoffzuschlag) werden bei Lieferungen (nicht Abholungen) durch einen gewichtsabhängigen Zuschlag separat ausgewiesen verrechnet.

Wünscht der Kunde eine Waren-Eillieferung, welche einen Express-Versand, eine Einzel-/Extrafahrt der Akzo Nobel Coatings AG oder der von ihr beauftragten Transportunternehmung oder Ähnliches nötig macht, ist die Akzo Nobel Coatings AG unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrags berechtigt für diese Warenlieferung die tatsächlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

Der Akzo Nobel Coatings AG steht es frei, die  Warenlieferung an den vom Kunden gewünschten Ort (zentrale, gut zugängliche Stelle) selber vorzunehmen oder durch Dritte (Post, Bahn, Transportunternehmer usw.) ausführen zu lassen. Lieferungen an abgelegene oder autofreie Orte werden nur zur nächstgelegenen Talbahnstation befördert. Waren reisen auf Gefahr des Verkäufers; Transportschäden (Manko, Bruch usw.) werden – sofern Akzo Nobel Coatings AG für den Warentransport verantwortlich ist – durch diese beim beauftragten Transportunternehmen geltend gemacht.

Die Liefertermine werden nach bestem Vermögen eingehalten. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht, ohne Nachfristansetzung auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und/oder Schadenersatz geltend zu machen. Über allfällige Lieferverzögerungen wird der Käufer möglichst frühzeitig informiert. Die Haftung richtet sich ausschliesslich nach Ziffer 7.

Die Rechnung der Akzo Nobel Coatings AG ist spätestens innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung rein netto zu bezahlen. 

Hält der Kunde die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, wird die gesamte Rechnungsforderung ohne Mahnung zur Zahlung fällig.

Der Kunde hat vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an, einen Verzugszins von 5 % zu entrichten. Zudem wird ab der 2. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 20.00 CHF pro Mahnschreiben fällig. Der Kunde trägt sämtliche Inkassospesen. Der Ersatz weiteren Schadenersatzes
bleibt vorbehalten.

Werden die Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten, ist die Akzo Nobel Coatings AG berechtigt, für alle noch offenen Forderungen gegenüber dem Kunden Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

Sind Sicherheitsleistungen und/oder Zahlungen des Kunden auch nach Ablauf einer (freiwilligen) Nachfrist noch nicht erbracht, kann die Akzo Nobel Coatings AG von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden fristlos
zurücktreten. Dieses Recht besteht auch, wenn Warenteilmengen bereits geliefert wurden.

Der Kunde darf nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Akzo Nobel Coatings AG eigene Forderungen zur Verrechnung bringen.

Die Akzo Nobel Coatings AG haftet ausschliesslich für die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften der gelieferten Waren. Sie haftet auch dafür, dass diese keine körperlichen Mängel aufweisen, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.

Jede weitergehende Haftung, insbesondere für Mängel, die durch ausserordentliche Umwelteinflüsse verursacht werden oder sich aus der fehlerhaften Verwendung der Waren der Akzo Nobel Coatings AG ergeben, wird wegbedungen. Zur fehlerhaften  Verwendung gehören insbesondere
jenen Fällen, in denen der Kunde die Waren nicht unter Einhaltung der Angaben auf den Etiketten und den bei der Akzo Nobel Coatings AG bestellbaren und unter www.sikkens-center.ch abrufbaren technischen
Merk- und Sicherheitsdatenblätter verwendet.

Der Kunde hat die Waren unverzüglich selber zu prüfen und allfällige Mängel daran der Akzo Nobel Coatings AG umgehend schriftlich anzuzeigen.

Mit der Unterschrift bestätigt der Kunde bei der Warenannahme eine Sichtkontrolle durchgeführt und keine offensichtlichen Mängel festgestellt zu haben. Offensichtliche Mängel sind direkt beim Chauffeur zu
beanstanden.

Verdeckte Mängel müssen innert 72 Stunden nach Warenannahme der Akzo Nobel Coatings AG schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

Handelt es sich bei den gelieferten Waren um Farbmischungen, welche von der Akzo Nobel Coatings AG auf Wunsch und gemäss Vorgaben des Kunden hergestellt wurden, ist dieser verpflichtet, innert 5 Tagen nach Zustellung der Warenlieferung auf der kleinstmöglichen Fläche die Mängelfreiheit dieser Farbmischung zu prüfen. Erfolgt innert der
angegebenen Frist nach der Lieferung solcher Waren keine schriftliche Mängelrüge, gelten diese Waren als genehmigt.

Bei berechtigten Beanstandungen ist die Akzo Nobel Coatings AG lediglich verpflichtet, Fehlmengen nachzuliefern bzw. falsche oder mangelhafte
Ware gegen bestellungsgemässe auszutauschen. Weitere Ansprüche sind wegbedungen. Allfällige Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung
der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

Für Konsumenten gilt die Verjährungsregel nach Art. 210 OR. Für die übrigen Kunden gilt: Kommt es innert 6 Monaten nach der Warenlieferung zur Anwendung eines Produktes, verjähren die Mängelrechte mit Ablauf
eines Jahres seit dieser Verwendung. Erfolgt die Anwendung mehr als 6 Monate nach der  Warenlieferung, gilt eine Verjährungsfrist von 18 Monaten ab Lieferung der Ware.

Die Akzo Nobel Coatings AG ist nicht zur Rücknahme von gelieferten Waren und/oder Teilen davon verpflichtet.

Die Entsorgung der gelieferten Waren und/oder Teilen davon ist unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des öffentlichen Rechts Pflicht des Kunden.

Schweizerisches Recht ist anwendbar.
Gerichtsstand ist der Sitz der Akzo Nobel Coatings AG.

Sempach, November 2022
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